Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 8 AZR 313/20

Aus­gabe: 12–2021

Der Ver­stoß des Arbeit­ge­bers gegen Vorschriften, die Ver­fahrens- und/oder Förderpflicht­en zugun­sten schwer­be­hin­dert­er Men­schen enthal­ten, begrün­det regelmäßig die Ver­mu­tung iSv. § 22 AGG*, dass der/die erfol­glose schwer­be­hin­derte Bewerber/in im Auswahl-/Stel­lenbe­set­zungsver­fahren wegen der Schwer­be­hin­derung nicht berück­sichtigt und damit wegen der Schwer­be­hin­derung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX**, wonach die Dien­st­stellen der öffentlichen Arbeit­ge­ber den Agen­turen für Arbeit frühzeit­ig frei wer­dende und neu zu beset­zende sowie neue Arbeit­splätze melden. Um dieser Bes­tim­mung zu genü­gen, reicht allein die Veröf­fentlichung des Stel­lenange­bots über die Job­börse der Bun­de­sagen­tur für Arbeit nicht aus.
Die Parteien stre­it­en darüber, ob der beklagte Land­kreis verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG*** wegen ein­er Benachteili­gung wegen der Schwer­be­hin­derung zu zahlen.

Im Novem­ber 2017 veröf­fentlichte der beklagte Land­kreis über die Job­börse der Bun­de­sagen­tur für Arbeit ein Stel­lenange­bot. Danach sollte zum 1. Feb­ru­ar 2018 ein „Arbeit­splatz als Führungskraft“, näm­lich die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kom­mu­nalamt (Jurist/in)“ beset­zt wer­den. In der Stel­lenauss­chrei­bung hieß es ua., dass das Auf­gabenge­bi­et die Leitung des Rechts- u. Kom­mu­nalamts mit sein­erzeit ca. 20 Bedi­en­steten umfasse und dass ein abgeschlossenes weit­er­führen­des wis­senschaftlich­es Hochschul­studi­um (Mas­ter oder gle­ich­w­er­tiger Abschluss) in der Fachrich­tung Rechtswis­senschaften bzw. 2. juris­tis­ches Staat­sex­a­m­en (Volljurist/in) sowie mehrjährige ein­schlägige Beruf­ser­fahrung und mehrjährige ein­schlägige Führungser­fahrung vorzugsweise in ein­er ver­gle­ich­baren Führungspo­si­tion hin­sichtlich der Führungss­panne und des Auf­gaben­bere­ichs im kom­mu­nalen Bere­ich erwartet würden.

Der mit einem GdB von 50 schwer­be­hin­derte Kläger bewarb sich im Novem­ber 2017 unter Angabe sein­er Schwer­be­hin­derung ohne Erfolg auf die aus­geschriebene Stelle. Zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch wurde er nicht ein­ge­laden. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mit­geteilt, dass sich der beklagte Land­kreis für einen anderen Bewer­ber entsch­ieden habe. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2018 unter dem Betr­e­ff „Beschw­erde nach § 13 AGG und Entschädi­gungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Land­kreis. Mit der Beschw­erde bean­standete er, als schwer­be­hin­dert­er Bewer­ber bere­its im Vorver­fahren des Bewer­bungsver­fahrens nicht berück­sichtigt wor­den zu sein. Zudem machte der Kläger mit diesem Schreiben – erfol­g­los – einen Anspruch auf Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG gel­tend. Der Kläger erhielt auf die Beschw­erde vom beklagten Land­kreis keine Antwort.

Mit sein­er Klage ver­fol­gt der Kläger gegenüber dem beklagten Land­kreis einen Anspruch auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG weit­er. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, der beklagte Land­kreis habe ihn wegen sein­er Schwer­be­hin­derung diskri­m­iniert. Dies folge ua. daraus, dass der beklagte Land­kreis den freien Arbeit­splatz nicht den Vor­gaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit gemeldet habe und dass er ihn, den Kläger, ent­ge­gen § 165 Satz 3 SGB IX** nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden habe, obwohl ihm – ent­ge­gen der Annahme des beklagten Land­kreis­es – die fach­liche Eig­nung nicht offen­sichtlich gefehlt habe. Zudem begründe die unter­lassene Beant­wor­tung sein­er Beschw­erde nach § 13 Abs. 1 AGG**** die Ver­mu­tung, dass er wegen der Schwer­be­hin­derung nicht berück­sichtigt wor­den sei. Der beklagte Land­kreis hat Klage­ab­weisung beantragt. Er schulde dem Kläger unter keinem Gesicht­spunkt eine Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Ent­ge­gen der Annahme des Lan­desar­beits­gerichts hat der beklagte Land­kreis den Kläger wegen der Schwer­be­hin­derung benachteiligt und schuldet ihm deshalb die Zahlung ein­er angemesse­nen Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der beklagte Land­kreis hat­te es ent­ge­gen § 165 Satz 1 SGB IX unter­lassen, den aus­geschriebe­nen, mit schwer­be­hin­derten Men­schen beset­zbaren Arbeit­splatz der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit zu melden. Die Veröf­fentlichung des Stel­lenange­bots über die Job­börse der Bun­de­sagen­tur für Arbeit stellt keine Mel­dung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX dar. Der Umstand der unter­lasse­nen Mel­dung begrün­det die Ver­mu­tung, dass der Kläger im Auswahl-/Stel­lenbe­set­zungsver­fahren wegen der Schwer­be­hin­derung nicht berück­sichtigt und damit wegen der Schwer­be­hin­derung benachteiligt wurde. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob weit­ere Ver­stöße gegen die zugun­sten schwer­be­hin­dert­er Men­schen getrof­fe­nen Ver­fahrens- und/oder Förderpflicht­en vor­la­gen. Eben­so dahin­ste­hen kon­nte, ob die unterbliebene Beant­wor­tung der Beschw­erde des Klägers durch den beklagten Land­kreis ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteili­gung des Klägers wegen der Schwer­be­hin­derung sein konnte.

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