a) Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 Gmb­HG ist auch der­jenige, der seine Gesellschafter­stel­lung erst nach Fäl­ligkeit der Ein­lage­forderung, der­en­twe­gen das Kaduzierungsver­fahren ein­geleit­et wurde, erwor­ben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäft­san­teil durch Teilung des Anteils des bish­eri­gen Alleinge­sellschafters, der seine fäl­lige Ein­lageschuld nicht erbracht hat, ent­standen und ihm über­tra­gen wor­den ist.

b) Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafter­stel­lung nur in der Zeit zwis­chen der Fäl­ligkeit der Ein­lage­forderung, der­en­twe­gen das Kaduzierungsver­fahren betrieben wird, und dem Ein­tritt der Voraus­set­zun­gen der §§ 21 bis 23 Gmb­HG innehat­te (sog. Zwis­ch­en­er­wer­ber), haftet nach § 24GmbHG. 

c) Der Anspruch aus § 24 Gmb­HG ver­jährt gemäß §§ 195, 199 BGB.

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