BGH, Beschluss vom 02.05.2023, AZ II ZR 162/22

Aus­gabe: 05–06/2023

a) Der Schutzbere­ich des zwis­chen der Kom­man­di­tis­ten-GmbH und ihrem Geschäfts­führer beste­hen­den Organ- und Anstel­lungsver­hält­niss­es erstreckt sich im Hin­blick auf seine Haf­tung aus § 43 Abs. 2 Gmb­HG im Falle ein­er sorgfaltswidri­gen Geschäfts­führung auf die Kommanditgesellschaft.

b) Die Haf­tung des Geschäfts­führers der geschäfts­führen­den GmbH ein­er GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kom­man­dit­ge­sellschaft, wenn die Geschäfts­führung der Kom­man­dit­ge­sellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Auf­gabe der GmbH ist.

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