Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 24.09.2022, AZ 2 Sa 16/21

Aus­gabe: 09–2022

1. Der Betrieb­s­be­griff des § 24 Abs. 2 KSchG beruht auf ein­er geset­zlichen Fik­tion und ist vom Betrieb­s­be­griff des BetrVG entkop­pelt. Es kommt auf eine tat­säch­liche betriebliche Ein­heit in Organ­i­sa­tion und Ver­fol­gung eines arbeit­stech­nis­chen Zwecks nicht an. Diese Fik­tion hil­ft auch über die son­st geforderte Betrieb­s­bele­gen­heit im Inland hinweg.

2. Ein Luftverkehrs­be­trieb iSd. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf daher auch kein­er akzes­sorischen Anbindung an einen im deutschen Inland bele­ge­nen Boden­be­trieb. Die Leitungs­macht kann auch vom Aus­land aus­geübt wer­den. In diesem Fall unter­fall­en aber nur die Mitar­beit­er des Luftverkehrs­be­triebs dem deutschen Kündi­gungss­chutzrecht, deren Arbeitsver­hält­nisse auch dem deutschen Recht unterliegen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…