Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2023, AZ 12 Sa 297/23

Ausgabe: 09-2023

1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis.

3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbezüglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezüge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere – bzw. zeitweise ausfallende – lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…