Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2020, AZ 7 Sa 69/20

Ausgabe: 1-2021

Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für „sonstige“ Nachtarbeit einerseits und Zuschlägen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen, andererseits verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung im BMTV Süßwaren nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Weitere Informationen: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/…