Der einer arbeitslosen Partei in Bezug auf den Erhalt einer Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes neben dem sog. Schonvermögen zu belassende weitere Freibetrag (BAG 24.04.2006 – 3 AZB 12/05: 2.301,00 EUR) ist nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519) nicht auf den dort als sog. Schonvermögen festgesetzten Betrag von 5.000,- EUR anzuheben.
Der weitere Freibetrag soll der Abgeltung von typischen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer infolge von Arbeitslosigkeit entstehen, dienen, Er ist daher entsprechend der Kaufkraftentwicklung im Zeitraum 2003 – 2017 auf aktuell 3.000,- EUR zu erhöhen.

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