Lan­desar­beits­gericht München, Beschluss vom 10.06.2022, AZ 3 Ta 83/22

Aus­gabe: 07–2022

Ver­säumt es eine Partei, bis zur Instanzbeendi­gung und dem Ablauf ein­er das Ende der Instanz hin­aus­re­ichen­den richter­lichen Frist eine Erk­lärung über die per­sön­lichen und wirtschaftlichen Ver­hält­nisse voll­ständig aus­ge­füllt vorzule­gen, ist eine rück­wirk­ende Prozesskosten­hil­febe­wil­li­gung grund­sät­zlich ausgeschlossen.

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