Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 4 Ta 55/21

Aus­gabe: 4–5/2021

1. Der von § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 6 ZPO starr vorgegebene Gebühren­stre­itwert für den Stre­it um die Sich­er­stel­lung ein­er Forderung (etwa durch Bürgschaft) in Höhe des Nenn­be­trages der Forderung bedarf auf­grund des grun­drechtlichen Jus­tizgewährungsanspruchs der Kor­rek­tur, wenn er zu einem Kosten­risiko führt, dass außer Ver­hält­nis zu dem wirtschaftlichen Wert des Ver­fahrens­ge­gen­stands ste­ht (BVer­fG 16.11.1999 — 1 BvR 1821/94).

2. Im arbeits­gerichtlichen Ver­fahren haben die Parteien gemäß § 12a ArbGG den Aufwand für die Hinzuziehung eines Prozess­bevollmächtigten in erster Instanz auch im Obsiegens­fall selb­st zu tra­gen. Über­steigt allein dieser Aufwand das wirtschaftliche Inter­esse des Beklagten an der Nichter­fül­lung des Klage­begehrens, kann dies den Jus­tizgewährungsanspruch verletzen. 

3. Liegt der Nenn­be­trag der Forderung (hier: 267.000,00 €) erhe­blich über den für die Bürgschafts­bestel­lung aufzuwen­den­den Kosten (hier: 3.100,00 €), kann der Stre­itwert so zu bemessen sein, dass jeden­falls die Kosten der erstin­stan­zlichen Rechtsvertei­di­gung des Beklagten nicht höher als das wirtschaftliche Inter­esse des Beklagten an der Nichter­fül­lung des Klage­begehrens liegen (hier bei einem Stre­itwert von 40.000,00 €).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…