1. Auch all­ge­mein gehal­tene Aus­gle­ich­sklauseln kön­nen grund­sät­zlich stre­it­ige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wert­fest­set­zung zu einem Mehrw­ert des Ver­gle­ichs führen. In diesem Fall bedarf es allerd­ings für die Wert­fest­set­zung stets der Dar­legung des Rechtsver­hält­niss­es und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwis­chen den Parteien zuvor Stre­it oder Ungewis­sheit bestanden hat. 

2. Der Höhe nach ist bei Bemes­sung des Mehrw­erts ein­er Aus­gle­ich­sklausel, die unbez­if­ferte Forderun­gen auf Ersatz gegen­wär­ti­gen und/oder kün­fti­gen Schadens auss­chließt, auf die Wahrschein­lichkeit des Schaden­sein­tritts, die Höhe des (auch kün­fti­gen) Schadens, sowie das Risiko der tat­säch­lichen Inanspruch­nahme abzustellen (eben­so Stre­itwertkat­a­log idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6). Zu berück­sichti­gen sind fern­er die Grund­sätze des inner­be­trieblichen Schaden­saus­gle­ichs. Danach kommt bei lediglich fahrläs­sigem Han­deln regelmäßig nur eine anteilige Haf­tung für den Schaden in Betracht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…