Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2021, AZ 17 Sa 1110/20

Ausgabe: 07-2021

Einzelfall zum Anspruch auf tatsächliche Realisierung der Freistellung nach § 3.13.3 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie vom 15. Februar 2018. Untergang des Anspruchs am Jahresende ohne Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld (A) nach § 2 Ziff. (1) a) TV T-ZUG, wenn er nach erfolgter Freistellung und zeitlicher Festlegung trotz Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum noch im laufenden Kalenderjahr hätte genommen werden können. Kein Schadensersatzanspruch auf Ersatzgewährung im Sinne einer Naturalrestitution sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vor Untergang des Anspruchs in Verzug gesetzt hat.

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