Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 28.11.2019, AZ 8 AZR 125/18

Kann ein Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber im Wege des Schadenser­satzes Erstat­tung der Kosten ver­lan­gen, die ihm durch die Benutzung seines pri­vat­en PKW ent­standen sind, kön­nen die Tat­sachen­gerichte bei der Schadenss­chätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelun­gen des Jus­tizvergü­tungs- und ‑entschädi­gungs­ge­set­zes (JVEG) über den Fahrtkosten­er­satz heranziehen. 

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Met­all­baumeis­ter beschäftigt. Nach­dem er zunächst am Betrieb­ssitz der Beklagten in Hes­sen gear­beit­et hat­te, ver­set­zte diese ihn ab Novem­ber 2014 „für min­destens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Nieder­las­sung in Sach­sen. Hierge­gen erhob der Kläger vor dem Arbeits­gericht Klage, kam allerd­ings der Ver­set­zung nach. Im Mai 2016 erk­lärte das Lan­desar­beits­gericht die Ver­set­zung für unwirk­sam. Gle­ich­wohl arbeit­ete der Kläger in der Zeit von Juni bis Sep­tem­ber 2016 weisungs­gemäß weit­er in Sach­sen. Für die wöchentlichen Fahrten zwis­chen seinem Haupt­wohn­sitz in Hes­sen und sein­er Woh­nung in Sach­sen nutzte er seinen pri­vat­en PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit sein­er Klage ua. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis Sep­tem­ber 2016 in Anspruch genom­men. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, er könne entsprechend den steuer­rechtlichen Regelun­gen für jeden gefahre­nen Kilo­me­ter ein Kilo­me­tergeld iHv. 0,30 Euro beanspruchen.

Das Arbeits­gericht hat der Klage ua. wegen der Fahrkosten­er­stat­tung stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Lan­desar­beits­gericht das Urteil des Arbeits­gerichts insoweit teil­weise abgeän­dert und dem Kläger Reisekosten lediglich iHd. nach der Tren­nungs­geld­verord­nung (TGV) zu erstat­ten­den Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmit­teln und dies auch nur für Heim­fahrten alle zwei Wochen zuge­sprochen. Mit der Revi­sion ver­fol­gt der Kläger ua. sein Begehren auf Zahlung eines Kilo­me­tergeldes iHv. 0,30 Euro pro gefahren­em Kilo­me­ter weiter.

Seine Revi­sion hat­te insoweit vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Der Kläger kann — wie das Lan­desar­beits­gericht zutr­e­f­fend angenom­men hat — von der Beklagten als Schadenser­satz die Erstat­tung der Kosten ver­lan­gen, die ihm durch die Benutzung seines pri­vat­en PKW für die wöchentlichen Fahrten zwis­chen seinem Haupt­wohn­sitz in Hes­sen und sein­er Woh­nung in Sach­sen ent­standen sind. Allerd­ings hat das Lan­desar­beits­gericht mit der Her­anziehung der Bes­tim­mungen der TGV sein­er Schadenss­chätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichti­gen Maßstab zugrunde gelegt. Her­anzuziehen waren vielmehr die Regelun­gen des JVEG über den Fahrtkosten­er­satz, wonach für jeden gefahre­nen Kilo­me­ter ein Kilo­me­tergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteil­saus­gle­ichung war nicht veranlasst.

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