Die wirk­same Urlaub­serteilung in der Kündi­gungs­frist ist bei unstre­it­ig beste­hen­dem Vergü­tungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Zusage der Vergü­tung in der Freis­tel­lungserk­lärung nicht aus­drück­lich wieder­holt wird.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…