LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2022, AZ 7 TaBV 1697/21

Ausgabe: 06/2022

Die Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehinderte ist anfechtbar, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderangaben versehen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO) und dies Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann.(Rn.26)

Orientierungssatz
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 57/22)

Weitere Informationen: https://urteile.vbmi-anwaltsverband.de/verdicts…