Vor Ausspruch einer Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere Aufgaben zuweisen kann. Geringerwertige Aufgaben können einer Arbeitnehmerin im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden, wenn sich dadurch die Eingruppierung nicht ändert und es ansonsten zumutbar ist.

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