Vor Ausspruch ein­er Änderungskündi­gung zur Reduzierung der Arbeit­szeit hat der Arbeit­ge­ber zu prüfen, ob er der Arbeit­nehmerin andere Auf­gaben zuweisen kann. Geringer­w­er­tige Auf­gaben kön­nen ein­er Arbeit­nehmerin im Rah­men des Direk­tion­srechts zugewiesen wer­den, wenn sich dadurch die Ein­grup­pierung nicht ändert und es anson­sten zumut­bar ist.

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