BGH, Beschluss vom 27.04.2023, AZ VIa ZR 419/21

Aus­gabe: 03–04/2023

Der Käufer eines vom soge­nan­nten “Diesel­skan­dal” betrof­fe­nen Fahrzeugs hat ein Inter­esse an der Fest­stel­lung, dass der Her­steller auf­grund des unver­jährten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB die Leis­tung großen Schadenser­satzes schuldet, wenn auf Ver­an­las­sung des Her­stellers nachträglich ein Soft­ware-Update aufge­spielt wird, das ein Ther­mofen­ster enthält, und die Möglichkeit beste­ht, dass dieses Ther­mofen­ster durch das Kraft­fahrt-Bun­de­samt bean­standet wird. Auf die Funk­tion­sweise des Ther­mofen­sters im Einzel­nen kommt es eben­so wenig an wie auf die tat­säch­lich vom Kraft­fahrt-Bun­de­samt mit Rück­sicht auf das Ther­mofen­ster getrof­fe­nen Maßnahmen.

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