a)Die Aus­gangskon­trolle frist­wahren­der Schrift­sätze muss sich entwed­er ‑für alle Fälle ‑aus ein­er all­ge­meinen Kan­zleian­weisung oder ‑in einem Einzelfall ‑aus ein­er konkreten Einze­lan­weisung ergeben. Eine konkrete Einze­lan­weisung des Recht­san­walts an sein Bürop­er­son­al, einen frist­wahren­den Schrift­satz per Tele­fax zu übersenden, macht die weit­ere Aus­gangskon­trolle, auch die zusät­zliche allabendliche Kon­trolle frist­ge­bun­den­er Sachen, nicht ent­behrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 ‑XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 und vom 4. Novem­ber 2014 ‑VIII ZB38/14, NJW 2015, 254).

b)Für die Aus­gangskon­trolle des elek­tro­n­is­chen Post­fachs beA bei frist­ge­bun­de­nen Schrift­sätzen genügt jeden­falls nicht die Fest­stel­lung, dass die Versendung irgen­deines Schrift­satzes mit dem passenden Akten­ze­ichen an das Gericht erfol­gt ist, son­dern anhand des zuvor sin­nvoll vergebe­nen Dateina­mens ist auch zu prüfen, welch­er Art der Schrift­satz war.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…