1. Zur Bes­tim­mung des Ver­gle­ichsmehrw­erts bei außerg­erichtlich­er Gel­tend­machung ein­er Schadensersatzforderung.

2. Wird vor ein­er Entschei­dung über den Prozesskosten­hil­feantrag zwis­chen den Parteien ein gerichtlich­er Ver­gle­ich geschlossen, der bish­er nicht recht­shängige Gegen­stände erfasst (Mehrver­gle­ich), ist regelmäßig davon auszuge­hen, dass die finanziell unbe­mit­telte Partei Prozesskosten­hil­fe nicht nur für die bere­its recht­shängi­gen Stre­it­ge­gen­stände begehrt, die durch diesen Ver­gle­ich erledigt wer­den, son­dern auch für die weit­eren durch den Ver­gle­ich miterledigten Streitpunkte. 

In einem solchen Fall ist die Beantra­gung von Prozesskosten­hil­fe für die Instanz deshalb man­gels ander­weit­iger Anhalt­spunk­te regelmäßig so zu ver­ste­hen, dass sie auch einen Mehrver­gle­ich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 17).

3. Die Bewil­li­gung von Prozesskosten­hil­fe für einen Ver­gle­ichsmehrw­ert muss klar aus dem Bewil­li­gungs- und Beiord­nungs­beschluss erkennbar sein. Entwed­er muss sich die Erstreck­ung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder — soweit vorhan­den — aus den Grün­den des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 21).

4. Die Anhängigkeit des kon­klu­dent gestell­ten Antrags auf Bewil­li­gung von Pro-zesskosten­hil­fe auch für den Mehrver­gle­ich kann allerd­ings nachträglich wieder ent­fall­en. Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewil­li­gungs­beschluss nicht entsch­ieden wor­den ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stel­lende Partei frist­gemäß eine Beschlussergänzung in entsprechen­der Anwen­dung des § 321 ZPO beantragt wor­den wäre (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 20).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…