Ein Tax­i­un­ternehmen kann von einem bei ihm als Arbeit­nehmer beschäftigten Tax­i­fahrer nicht ver­lan­gen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signal­taste zu drück­en, um seine Arbeits­bere­itschaft zu doku­men­tieren. Das hat das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg entsch­ieden und damit die Entschei­dung des Arbeits­gerichts Berlin bestätigt (siehe zum Urteil des Arbeits­gerichts Berlin vom 10. August 2017 – Akten­ze­ichen 41 Ca 12115/16 – die Pressemit­teilung Nr. 15/17 vom 16. August 2017). 

Ein Tax­i­fahrer hat von seinem Arbeit­ge­ber den geset­zlichen Min­dest­lohn auch für Standzeit­en im Laufe des Arbeit­stages ver­langt. Der Arbeit­ge­ber hat gel­tend gemacht, er habe sämtliche von dem Zeit­er­fas­sungssys­tem im Taxi erfassten Arbeit­szeit­en vergütet, mehr Arbeit­szeit sei nicht ange­fall­en. Zur Zeit­er­fas­sung war im Taxi im Falle ein­er Standzeit stets nach jew­eils drei Minuten vom Fahrer eine Taste zu drück­en, worauf ein akustis­ches und optis­ches Sig­nal hin­wies. Hat der Fahrer die Taste nicht gedrückt, wurde die darauf fol­gende Standzeit nicht als Arbeit­szeit, son­dern als unbezahlte Pausen­zeit erfasst. Der Tax­i­fahrer hat gel­tend gemacht, er habe Anspruch auf den Min­dest­lohn auch für man­gels Betä­ti­gung der Signal­taste als Pausen­zeit­en erfasste Zeit­en. Er habe sich zu diesen Zeit­en stets zur Auf­nahme von Fahrgästen bere­it gehal­ten. Ein Betäti­gen der Signal­taste sei nicht zumut­bar und auch nicht immer möglich gewe­sen. Auch sei er gehal­ten gewe­sen, die Signal­taste nur in einem solchen Umfang zu betäti­gen, dass ein bes­timmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt werde. 

Das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg hat wie bere­its das Arbeits­gericht einen Anspruch auf den Min­dest­lohn auch für Standzeit­en ohne Betä­ti­gung der Signal­taste bejaht. Bei den Standzeit­en han­dle es sich um vergü­tungspflichtige Bere­itschaft­szeit­en, das unterbliebene Betäti­gen des Sig­nal­knopfes ste­he der Vergü­tungspflicht nicht ent­ge­gen. Die Weisung, einen solchen Sig­nal­knopf zur Bestä­ti­gung der Arbeits­bere­itschaft alle drei Minuten zu drück­en, sei nicht durch berechtigte Inter­essen des Arbeit­ge­bers gedeckt und in Abwä­gung der bei­der­seit­i­gen Belange unver­hält­nis­mäßig. Dass es sich hier bei den nicht erfassten Standzeit­en nicht um Pausen­zeit­en han­deln könne, werde auch an der Verteilung der Zeit­en deut­lich. Bei ein­er Zeit von knapp zwölf Stun­den zwis­chen Arbeits­be­ginn und Arbeit­sende entsprächen als Arbeit­szeit erfasste Standzeit­en von elf Minuten, wie sie hier beispiel­sweise ange­fall­en sind, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe. 

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht nicht zugelassen.

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