Neue Beiträge
- Bundesfinanzhof: Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
- BGH: Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam
- Bundesfinanzhof: Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
- Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
- Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft
Kontakt
Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Eckernförder Str. 315
24119 Kronshagen
Telefon: 0431-97991613
Fax: 0431-97991617
Mail schreiben
Internet-Adresse: www.mittelstands-anwaelte.de
Nachrichten & Urteile
-
Organschaft bei GmbH & Co. KG
BFH, Beschluss vom 22.09.2022, AZ V R 23/21 Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…
-
Tarifvertrag – Betriebsvereinbarung – Regelungssperre – Öffnungsklausel – Schichtzuschlag
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2022, AZ 19 Sa 6/22 Ausgabe: 09-2022 1. Eine Betriebsvereinbarung unterfällt der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn sie die Zahlung einer stundenbezogenen und […]
-
Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Direktionsrechtsausübung durch den Arbeitgeber, die zu einem Wegfall einer (Funktions-) Zulage führt, ist der Wert eines Antrags auf Fortsetzung des zulagenauslösenden Einsatzes mit dem 36-fachen Monatszulagenwert zu bemessen, jedoch der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.14. i.V.m. Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018).
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.09.2022, AZ 12 Ta 343/22 Ausgabe: 11-2022 Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…
-
Der Wert eines Antrags auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit bemisst sich nach der Höhe der 36-fachen Differenz zwischen der bisherigen und der sich aus der Arbeitszeitreduzierung ergebenden Vergütung und ist der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018).
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.09.2022, AZ 12 Ta 337/22 Ausgabe: 11-2022 Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…
-
-
-
-
-
-