Neue Beiträge
- Einkommensteuer. Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer mindern den Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG 2009 auch dann, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wird. Begünstigt ist aber nur die Steuer, die auf die Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entfällt, aus dessen Betriebsvermögen die Mittel entnommen werden. Werden die Steuern später herabgesetzt und erstattet, ändert das nichts an der Minderung im Jahr der Entnahme
- Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft
- Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer
- Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt
- Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil bei über Besuchszwecke hinausgehendem Aufenthalt des Kindes in den Haushalten beider Eltern
Kontakt
Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Eckernförder Str. 315
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Mittelstands-Depesche
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Ausgabe 06-2010
Sehr geehrte Damen und Herren, mit der neuen Ausgabe unserer mittelstandsdepesche bieten wir Ihnen folgende Texte zur freien Verwertung an: 1.) Das neue Amt: Was Betriebsräte wissen sollten — ein […]
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Ausgabe 05-2010
Sehr geehrte Damen und Herren, mit der neuen Ausgabe unserer mittelstandsdepesche bieten wir Ihnen folgende Texte zur freien Verwertung an: 1.) Neururer ist eine linke Bazille und Rydlewicz ein Deutscher: […]
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Ausgabe 04-2010
Sehr geehrte Damen und Herren, mit der neuen Ausgabe unserer mittelstandsdepesche bieten wir Ihnen folgende Texte zur freien Verwertung an: 1.) Bundesarbeitsgericht zum Widerruf der Überlassung eines Firmenwagens — ein Artikel von […]
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Ausgabe 03-2010
Sehr geehrte Damen und Herren, mit der neuen Ausgabe unserer mittelstandsdepesche bieten wir Ihnen folgende Texte zur freien Verwertung an: 1.) Die Haftung des Stiftungsvorstandes Haftungserleichterung durch § 31 a BGB — […]
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